Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.02.2006 - 24 W 11/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 185 ZPO
Öffentliche Zustellung der Klage: Anforderungen an die Klärung des Aufenthalts des Beklagten - Judicialis
ZPO § 185
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 185
Anforderungen an Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Klageschrift - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung; Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten für die Aufenthaltsermittlung; Keine Aushebelung der Gewährung rechtlichen Gehörs
Verfahrensgang
- LG Darmstadt - 1 O 321/05
- OLG Frankfurt, 16.02.2006 - 24 W 11/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG München, 20.10.1998 - 26 WF 1215/98
Voraussetzungen für die Feststellung des unbekannten Aufenthaltes einer Partei im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.02.2006 - 24 W 11/06
Dies umschreibt die Rechtsprechung herkömmlich mit dem Erfordernis, "niemand" dürfe den Aufenthalt des Zustellungsempfängers kennen (BGHZ 149, 314; OLG München FamRZ 1999, 446).
- OLG Köln, 27.06.2018 - 15 W 32/18
Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung einer Klage im Zivilverfahren
Dass die Einschaltung auch eines Privatdetektivs grundsätzlich noch zum Umfang der zumutbaren Ermittlungstätigkeit im Rahmen des § 185 Nr. 1 ZPO gehören kann, ist als solches anerkannt (neben der vom Landgericht zitierten Entscheidung OLG Frankfurt a. M. v. 10.04.2013 - 15 W 27/13, NJW 2013, 2913 zuvor bereits OLG Frankfurt a. M. v. 16.02.2006 - 24 W 11/06, BeckRS 2006, 04805;… zustimmend auch Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn. 56, Bacher , MDR 2016, 1004 f.). - LAG Saarland, 20.12.2006 - 2 Sa 27/06
Versäumnisverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Konkursausfallgeld …
Erforderlich ist es vielmehr, darüber hinausgehende Nachforschungen anzustellen, zum Beispiel den letzten Vermieter, ehemalige Mitbewohner oder Nachbarn nach dem Aufenthalt der Partei zu befragen (so zutreffend etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 1999, 5 W 4/99, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2006, 24 W 11/06, sowie Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2004, Randnummer 2 zu § 185 ZPO, und Wolst, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, Randnummer 2 zu § 185 ZPO, jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen).